Kosten

 

Welche Kosten auf Sie zukommen werden hängt vom Umfang und den Erfolgsaussichten ihres Begehrens ab. Außerdem von Ihren finanziellen Möglichkeiten. Hierüber werde ich Sie vor Mandatserteilung beraten.

 

Grundsätzlich gilt zur Kostenverteilung: Wer das Verfahren gewinnt, bekommt seine Kosten von der Gegenseite erstattet. Grundsätzlich gilt aber auch: Bis zum Abschluss des Verfahrens muss jeder zunächst seine eigenen Kosten tragen. Hierunter fallen die Kosten für den Anwalt und gegebenenfalls auch Gerichtsgebühren.

 

Die Anwalts- als auch Gerichtsgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie dem Gerichtskostengesetz (GKG). Erlaubt - und für die außergerichtliche Vertretung ohnehin vorgesehen - ist auch eine individuelle Vergütungsvereinbarung. Je nach Fall und Situation kann dies günstig sein. Hierüber berate ich Sie.

Rechtschutzversicherung

 

Ich arbeite eng und vertrauensvoll mit dem Berliner Mieterverein zusammen. Mitglieder des Berliner Mietervereins verfügen in der Regel über eine Rechtsschutzversicherung. Als Mitglied des Berliner Mietervereins berate ich Sie hierzu gerne und übernehme auch die Korrespondenz mit dem Berliner Mieterverein und der dahinter stehenden Versicherung für Sie.

 

Sofern Sie - unabhängig von einer Mitgliedschaft in einer Mietervereinigung - über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, werde ich auch hier für Ihren konkreten Fall eine Deckungszusage anfordern. Dies muss vor meiner eigentlichen Tätigkeit für Sie erfolgen. Teilen Sie mir also frühzeitig mit, dass Sie eine Rechtsschutzversicherung haben.

 

Beratungshilfeschein

 

Eine erste anwaltliche Beratung - insbesondere bei einer unklaren Rechtslage zu Ihren Hartz4 Ansprüchen - kostet mit Beratungshilfeschein 15 €. Den Beratungshilfeschein gibt es auf Antrag bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht, sofern Sie diesem ihre Hilfsbedürftigkeit nachweisen. Das Antragsformular und das für Sie zuständige Amtsgericht finden Sie hier:

 

Prozesskostenhilfe

 

Für den Fall, dass Sie die anwaltlichen Kosten und die Gerichtsgebühren nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können, gibt es die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen. Dieser Antrag ist aber nur erfolgreich, wenn das Gericht Ihr Vorbringen als erfolgsversprechend einstuft und ihre Mittel für tatsächlich nicht ausreichend hält.

 

Über die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen werde ich Sie informieren. Auch hier ist das Risiko abzuwiegen. Im Fall des Verlierens können im Zivilprozess die Kosten der Gegenseite an Ihnen hängen bleiben. Im Streit mit Verwaltungsbehörden entstehen der Gegenseite in der Regel keine Kosten, da die Behörde keinen Anwalt nehmen muss. Das Risiko ist dann gering.

 

Alle Informationen und Antragsformulare finden Sie hier: