In Berlin entscheidet die Einstufung nach dem Berliner Mietspiegel darüber, ob die Miete im laufenden Mietverhältnis steigen darf. Zahlreiche weitere Vorschriften enthalten ebenfalls Regelungen zur Häufigkeit, Kombinationsmöglichkeit mit anderen Erhöhungsmöglichkeiten und zum Umfang der Erhöhung.
Gesetzlich geregelt ist auch, wie lange der Mieter Zeit hat, die Zustimmungserklärung abzugeben (2 Monate) und wie lange sich der Vermieter mit einer gerichtlichen Durchsetzung Zeit lassen kann (3 Monate). Nach Ablauf der Frist ist keine Durchsetzung mehr möglich.
Bruttokaltmietenvereinbarungen führen zu besonderen Anforderungen und erfordern besondere Vorsicht, damit die Zustimmung nicht zu einer Änderung der Mietzinsstruktur führt.
Häufig führt die Einstufung der Wohnung nach Berliner Mietspiegel dazu, dass jedenfalls nur eine teilweise Zustimmung erteilt werden muss. Ein zweiter Blick in die Spanneneinordnung und auf die Ausstattung von Gebäude und Haus lohnt sich.
Aufgrund langjähriger Erfahrung, kann ich Ihnen in einem Beratungsgespräch ein realistisches Bild dazu geben, ob die Erhöhung den Anforderungen der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung zum Berliner Mietspiegel auch vor den örtlich zuständigen Gerichten stand hält oder erfolgreich angreifbar ist.
Weitere Informationen zu Mieterhöhungen in Berlin finden Sie über die Seiten des Berliner Mietervereins und der Berliner Mietergemeinschaft.
Weitere Streitpunkte können sein: