Als wäre eine Trennung und Scheidung nicht schlimm genug, macht der Berliner Wohnungsmarkt den Bezug nach einer - oder gleich zwei - neuen Wohnungen nahezu unmöglich. Eine Neuorientierung scheitert dann schon an den Möglichkeiten der räumlichen Trennung. Neue Konflikte durch die gemeinsame Verbundenheit in einem Mietvertrag, aus dem der oder die finanziell stärkere Mieter:in nicht freiwillig von dem oder der Vermieter:in entlassen wird, sind vorprogrammiert. Untermieter:innen müssen gefunden werden, um die finanzielle Belastung zu stemmen und neue Partner:innen haben es schwer gleichberechtigte Partner:in eines Mietvertrages zu werden, weil der oder die Ex-Partnerin noch im Vertrag sind.
Lassen Sich sich von meiner Kollegin Winnie Eckl familienrechtlich schon während der Trennungszeit und insbesondere im Zuge der Scheidung zu den rechtlichen Möglichkeiten der Zuweisung einer Ehewohnung -auch gegen den Willen des oder der Vermieter:in - beraten. Einer Vielzahl von jahrelangen Folgekonflikten kann so begegnet werden. § 1361b BGB und § 1568a BGB geben weitreichende Möglichkeiten, die aber schnell genutzt werden müssen. Gem. § 1568a BGB erlischt der Anspruch auf Eintritt in eine MIetverhältnis ein Jahr nach der Scheidung.
So ändert sich der Mietvertrag z.B. mit Rechtskraft einer gerichtlichen Überlassungsentscheidung automatisch, mit der Folge, dass der Mietvertrag lediglich hinsichtlich der Vertragsparteien zu berichtigen ist (§ 1568a Abs. 3 BGB; vgl. Grüneberg/Götz, BGB [82. Aufl. 2023], § 1568 Rn. 6, 13ff.). Der Vertrag bleibt ansonsten erhalten wie er ist.
Der Austritt aus dem Mietvertrag von nur einer Partei ist mietrechtlich gegenüber dem Vermieter außerhalb des Scheidungsrechts und innerhalb der dortigen kurzen Frist nicht durchsetzbar. Die Kooperation von Vermieter:in und sämtlichen Mietparteien sind unumgänglich.
Über einen Nachtrag lassen sich hier in der Regel aber einvernehmliche Lösung finden, solange alle Beteiligten noch kooperativ sind. Hier kann ich beratend und vermittelnd zur Verfügung stehen. Durch langjährige Erfahrung in diesem sehr emotionalen Rechtsbereich, finden wir zusammen eine Lösung, in dem alle gegenläufigen Interessen in Einklang gebracht werden.
Das gleiche gilt für die Aufnahme einer Mietpartei in den Vertrag. Auch hier ist geschickte Verhandlungsführung gegenüber allen Beteiligten des Vertrages der Weg zum Ziel.
Gemeinsame Kündigung erzwingen
Und wenn keine Kooperation mehr möglich ist und eine Trennung - auch auf allen vertraglichen Ebenen - ist unumgänglich? Auch dann sieht das Gesetz Lösungsmöglichkeiten vor.
Die einseitige Kündigung der Wohnung nur durch nur eine Vertragspartei ist allerdings nicht möglich. Diese Kündigung wäre unwirksam.
Die Regelungen des Gemeinschaftsrechts gem. § 705 ff
BGB das Recht, die gemeinsame Kündigung des Vertrages zu erzwingen. Gerne setzte ich Ihre Rechte gegenüber der weiteren Mietpartei durch. Dabei arbeite ich eng mit meiner
Kollegin Rechtsanwältin Winnie Eckl zusammen, um auch alle Spielräume des Trennungs- und Scheidungsrechts zu
nutzen.